| Zulassungsnummern | Kulturen | Schadorganismen | Einsatzgebiete | Anwendungsbereiche | §18 | Auflagen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 024622-00/00-001 | Triticale; Winterweichweizen; Winterroggen; Wintergerste | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Ackerbau | Freiland | Nein | WH916; NW265; WH950; NW262; NW642; SB010; SB001; NW468 |
| 024622-00/00-002 | Triticale; Winterweichweizen; Winterroggen; Wintergerste | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter; Acker-Kratzdistel | Ackerbau | Freiland | Nein | WW742; WH916; NW265; WH950; NW262; NW642; SB010; SB001; NW468 |
| 024622-00/00-003 | Sommerweichweizen; Sommergerste; Hafer | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Ackerbau | Freiland | Nein | WH916; NW265; WH950; NW262; NW642; SB010; SB001; NW468 |
| 024622-00/02-001 | Wintergerste; Winterweichweizen; Winterroggen; Triticale | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Ackerbau | Freiland | Nein | WH916; NW265; WH950; NW262; NW642; SB010; SB001; NW468 |
| 024622-00/03-001 | Dinkel | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter | Ackerbau | Freiland | Ja | NW265; WH950; NW262; NW642; SB010; SB001; NW468 |
| 024622-00/01-001 | Gräser | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter; ausgenommen Feld-Stiefmütterchen; ausgenommen Ehrenpreis-Arten; ausgenommen Taubnessel-Arten; ausgenommen Gänsefuß-Arten | Ackerbau | Freiland | Ja | NW265; WH950; NW262; NW642; SB010; SB001; NW468 |
| 024622-00/04-001 | Wolliger Fingerhut | Einjährige zweikeimblättrige Unkräuter; ausgenommen Feld-Stiefmütterchen; ausgenommen Ehrenpreis-Arten; ausgenommen Taubnessel-Arten; ausgenommen Gänsefuß-Arten | Gemüsebau | Freiland | Ja | NW265; WH950; NW262; NW642; SB010; SB001; NW468 |
| R 50/5 | Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. |
| S 3 | Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden |
| S 57 | Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden |
| SP001 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. |
| NW468 | Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
| NW265 | Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen. |
| WH950 | Auf der Verpackung ist ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben. |
| NW262 | Das Mittel ist giftig für Algen. |
| NW642 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
| SB010 | Für Kinder unzugänglich aufbewahren. |
| SB001 | Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. |
| WH916 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der jeweilige Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
| WW742 | Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung gegen ausdauernde Unkräuter. |
| NN165 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. |
| NN170 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
| NN191 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. |
| NN130 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. |
| NB6641 | Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4). |